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Einkommensabsicherung für Langzeiterkrankte durch Corona

Folgeerkrankungen durch das Corona-Virus: Viele Arbeitnehmer gelten inzwischen nach einer Corona-Erkrankung als geheilt. Dennoch treten gem. Robert Koch Institut immer häufiger Folgeerkrankungen durch das Virus auf und viele Arbeitnehmer fragen sich, wie sich bei Langzeiterkrankungen finanziell abgesichert sind.

Zu den vom Robert Koch Institut genannten Folgeerkrankungen zählen:

Atemwegsinfektionen, Neurologische Symptome und Erkrankungen wie Kopfschmerzen, Schwindel, Gastrointestinale Symptome wie Übelkeit, Appetitlosigkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen, Durchfälle und Leberfunktionsstörungen, Herz-Kreislauf-Symptome und Erkrankungen wie Herzrhythmusstörungen, Thrombosen, Arterienerkrankungen, Nierenerkrankungen bis zu Nierenversagen mit Dialysepflicht, Dermatologische Erkrankungen wie Juckreiz, Ausschläge, Papeln, Rötungen, Nesselsucht, Hautbläschen, Frostbeulen, Durchblutungsstörungen, u.v.m.

"Obwohl sich keine zuverlässigen Aussagen zu Langzeitauswirkungen und Folgeschäden durch die Erkrankung treffen lassen, zeigen Studien, dass die Erkrankten auch Wochen und Monate nach einer akuten Erkrankung noch Symptome aufweisen können."

Quelle: Robert Koch Institut www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc

Es ist festzustellen, dass sich viele Arbeitnehmer zu Recht sorgen.

Beispiel: Fährt ein Arbeitnehmer in ein Risikogebiet und macht Urlaub oder eine Geschäftsreise, wird mit dem Corona-Virus infiziert und leidet dann an Folgeerkrankungen, kann die Krankenkasse wegen Selbstverschuldung oder sogar Vorsatz ein Krankengeld ablehnen. Eine medizinische Behandlung ist jedoch sichergestellt.

Ist die Wartezeit in der Rentenversicherung nicht erfüllt, dann hat der Arbeitnehmer keine Ansprüche aus der Rentenversicherung, auch nicht auf eine Erwerbsminderungsrente. Eine medizinische Behandlung und Rehabilitationsmaßnahmen sind jedoch sichergestellt.

Leistungen aus der Berufsgenossenschaft entstehen nicht, auch wenn die Infektion mit dem Virus eine Berufsunfähigkeit zur Folge hat.

Eine Ausnahme gilt lediglich für Mitarbeiter im Gesundheitswesen, oder die Mitarbeiter die sich während der Ausübung ihrer Tätigkeit infizieren. Hier leistet die Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfähigkeit Rehabilitationsmaßnahmen und im weiteren Verlauf bei Berufsunfähigkeit Renten- und Hinterbliebenenleistungen.

Leistungen aus der Pflegeversicherung entstehen aus medizinischer, pflegerischer Sicht, sichern jedoch kein Einkommen.

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sichern das Einkommen bei den meisten Arbeitnehmern für 12 Monate, es sei denn, sie sind älter als 50 Jahre. Selbst bei einem Alter von 58 Jahren ist das Arbeitslosengeld auf max. 24 Monate beschränkt. Auch bei gut verdienenden Mitarbeitern ist das Arbeitslosengeld jedoch nach oben beschränkt. Danach gilt dann die Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. SGB II.

 

 

Einkommensabsicherung für Langzeiterkrankte durch Corona - Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Zunächst bekommt ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall Lohnfortzahlung/Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber für 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage.

Ist die Entgeltfortzahlung im Falle einer Corona-Infektion im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Arbeitslohn. Einmalzahlungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

Sonderregelungen bestehen auch, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 4 Wochen besteht.

Rechtsgrundlage § 616 BGB, § 56 Infektionsschutzgesetz, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.

 

Einkommensabsicherung für Langzeiterkranke durch Corona - Krankengeld

Sind die 42 Tage der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber abgelaufen, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für 72 Wochen nach einer 6-wöchigen Lohnfortzahlung. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 % des letzten Nettoeinkommens vor der Erkrankung ohne Einmalzahlungen. Krankengeld kann von den Krankenkassen ausgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer selbstverschuldet oder vorsätzlich eine Krankheit verursacht hat.

Rechtsgrundlagen: §§44, 47, 48, 52 SGB V

 

 

Einkommensabsicherung für Langzeiterkrankte durch Corona - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Erwerbsminderung

Besteht kein Anspruch auf Krankengeld mehr, kann ein Arbeitnehmer trotzdem seine Tätigkeit wegen Krankheit nicht wieder aufnehmen, dann tritt die Rentenversicherung ein. Durch die Rentenversicherung wird geprüft, ob der Arbeitnehmer teilweise wieder in das berufliche Arbeitsgeschehen eingegliedert werden kann und es werden Rehabilitationsmaßnahmen eingeleitet.

Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente beseht unter folgenden Voraussetzungen:

1. Es muss eine Erwerbsminderung bestehen (voll oder teilweise)

2. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein - und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein. Die allgemeine Wartezeit beträgt 15 Jahre. Das bedeutet, es müssen zuvor 15 Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein.

Die Höhe der Rente richtet sich nach den Beitragszeiten und den eingezahlten Rentenversicherungsbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 11, 43 SGB VI - Rente wegen Erwerbsminderung und Wartezeit

 

 

Einkommensabsicherung für Langzeiterkrankte durch Corona - Betriebliches Eingliederungsmanagement

Im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagement ist zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer wenigstens zu Teilen (stundenweise oder an einzelnen Tagen) beschäftigt werden kann. Es ist auch zu prüfen, ob der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden kann

In dieser Zeit bekommt der Arbeitnehmer einen Teil der Beschäftigung durch den Arbeitgeber bezahlt und die Krankenversicherung oder Rentenversicherung stockt den fehlenden Betrag gem. Krankengeld, Verletztengeld oder Erwerbsminderungsrente auf.

 

 

Einkommenssicherung für Langzeiterkrankte durch Corona - Berufsgenossenschaft

Im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus und Folgekrankheiten, die zur Berufsunfähigkeit führen, können Leistungen der Berufsgenossenschaft nicht in Anspruch genommen werden, das es sich bei den Folgeerkrankungen mit Berufsunfähigkeit nicht um Folgen handelt, die aus der beruflichen Tätigkeit herrühren.

Ausnahme: Bei einer Infektion von Mitarbeitern im Gesundheitswesen und Mitarbeiter im Handel, die sich während der Ausübung der Tätigkeit mit dem Virus anstecken, gelten die Leistungen der Berufsgenossenschaft. Infiziert sich z. B. Pflegepersonal, Ärzte oder "Verkäufer/innen" in Ausübung der Tätigkeit mit dem Coronavirus, dann erhält der Geschädigte statt Krankengeld der Krankenkasse - Verletztengeld der Berufsgenossenschaft. Das Verletztengeld beträgt 80 % des letzten Bruttoeinkommens und wird für 78 Wochen gezahlt.

Tritt Berufsunfähigkeit ein, gelten ebenfalls die Leistungen der Berufsgenossenschaft von Rehabilitationsmaßnahmen bis hin zu Berufsunfähigkeits-Renten und bei Todesfall sogar Witwen- und Waisenrenten.

 

 

Einkommensabsicherung für Langzeiterkrankte durch Corona - Leistungen der Pflegeversicherung

Sollte die Infektion mit dem Corona-Virus oder eine Folgeerkrankung zu einem Pflegefall führen, dann gelten die Leistungen der Pflegeversicherung.

Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen u. a. die Pflege in drei Pflegestufen, unterteilt in sieben Pflegebereiche. Eine finanzielle Absicherung in Form von Pflegegeld bekommt der Arbeitnehmer, bzw. die Pflegenden zur Sicherstellung der Pflege.

 

 

Einkommensabsicherung für Langzeiterkrankte durch Corona - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

Sollte ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung, mit einer langfristigen negativen gesundheitlichen Prognose seinen Arbeitsplatz verlieren, erhält er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Auch hier finden Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung statt. Zum Beispiel: Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für den Arbeitsmarkt, Stellenvermittlung, Berufsorientierung wenn der alte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, u.v.m.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet sich wie folgt:

Grundlage der Berechnung ist das Brutto-Arbeitsentgelt (Gehalt) der vergangenen 12 Monate. Dieser Betrag wird geteilt durch die Anzahl der Tage eines Jahres, also 365.

60 % des ermittelten Netto-Entgelts sind der Betrag, den der Arbeitslose als Arbeitslosengeld pro Tag erhält.

Der mögliche Höchstsatz für das Arbeitslosengeld liegt bei 1.875,53 Euro in den neuen Bundesländern und bei 2.031,56 Euro in den alten Bundesländern. Diese Beträge zahlt die Arbeitslosenversicherung maximal im Monat aus. (Stand Oktober 2020).

Die Dauer des Arbeitslosengeldes ist gestaffelt:

Bei 12 Monaten Versicherungspflicht - 6 Monate Arbeitslosengeld

Bei 16 Monaten Versicherungspflicht - 8 Monate Arbeitslosengeld

Bei 20 Monaten Versicherungspflicht - 10 Monate Arbeitslosengeld

Bei 24 Monaten Versicherungspflicht - 12 Monate Arbeitslosengeld

Bei 30 Monaten Versicherungspflicht - 15 Monate Arbeitslosengeld - nur nach Vollendung des 50. LJ

Bei 36 Monaten Versicherungspflicht - 18 Monate Arbeitslosengeld - nur nach Vollendung des 55. LJ

Bei 48 Monaten Versicherungspflicht - 24 Monate Arbeitslosengeld - nur nach Vollendung des 58. LJ

Rechtsgrundlage: § 147 SGB III

 

Geldwerter Vorteil: Meist attraktiver als Gehaltserhöhung

Gerade kleinere Unternehmen tun sich häufig schwer, guten Mitarbeitern die längst fällige Gehaltserhöhung zu gewähren. Hinzu kommt, dass ein ordentlicher Teil des Mehrverdienstes gar nicht beim Mitarbeiter ankommt, sondern beim Finanzamt. Leichter realisierbar - und auch für Mitarbeiter attraktive - ist die Gewährung sogenannter Geldwerter Vorteile. Sie stellen kein Arbeitsentgelt dar, sind für den Empfänger aber gerade deshalb ein Gewinn. Mit den geldwerten Vorteilen lässt sich die Abgabenlast spürbar verringern und auch der Betrieb kann die Ausgaben von der Steuer absetzen und spart sich hohe Sozialabgaben, die bei einem Gehalt anfallen würden.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren von geldwerten Vorteilen

Es kann also für die Fachkräfte wie für den Betriebsinhaber durchaus lukrativ sein, steuerfreie oder steuerbegünstigte Gehaltsextras auszuhandeln, die ungeschmälert beim Empfänger ankommen. Spendiert der Arbeitgeber z. B. Zuschüsse für Fahrten zur Arbeit, zum Kindergarten, Mittagessen oder zur Gesundheitsvorsorge, bleibt davon unterm Strich mehr als von einer Gehaltserhöhung.

Bei dieser "intelligenten Gestaltung" sind freilich die Lohnsteuerrichtlinien zu beachten. Sie geben die Spielregeln für Lohnkonto und Belegschaft vor.

Geldwerte Vorteile erweisen sich für den Arbeitnehmer überwiegend netto als günstiger, als entsprechende Gehaltserhöhungen und wirken sich nicht selten für den Arbeitgeber unter dem Strich positiv aus. Das für beide Seiten oft quälende Tauziehen um eine Gehaltserhöhung lässt sich dadurch vermeiden.

 

Geldwerter Vorteil - Altersvorsorge

Beim Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge durch die Nutzung mehrerer verschiedenartiger Durchführungswege, deren Begünstigung sich aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften ableitet, ergibt sich durch die Kumulierung der maßgebenden Freibeträge kalenderjährlich ein maximal anzusetzender Freibetrag eines Arbeitnehmers aus 2 x 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West der allgemeinen Rentenversicherung und aus 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West.

Sozialabgaben auf diese Beiträge fallen erst im Rentenalter an.

Seit 01.01.2018 gilt nach § 3 Nr. 63 EStG: Steuerfreiheit von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West. Der bisherige zusätzliche Freibetrag von 1.800 Euro entfällt.

Voraussetzung:

Ansparung in eine externe betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfond).

Steuerfreiheit nur im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses

BAV sieht vorrangig eine Rentenauszahlung vor

Der Leistungsbezug beginne frühestens ab dem 62. Lebensjahr

In der Sozialversicherung bleibt es bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze

Die Pauschalversteuerung von betrieblicher Altersvorsorge ist unter bestimmten Voraussetzungen noch möglich.

4 % der BBG RV West steuerfrei und SV frei

in 2022: 3.384 Euro plus

4% der BBG RV West steuerfrei und SV-pflichtig

in 2022 3.384 Euro

Steuerfrei 6.768 Euro/Jahr bzw. 564 Euro/Monat

SV-frei 3.384 Euro/Jahr bzw. 282 Euro/Monat

Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge

Diese kann erfolgen aus

Entgeltumwandung

aus laufendem Arbeitsentgelt oder

Einmalzahlung

freiwilligen Arbeitgeberbeiträgen

Entgeltumwandlung und freiwillige Arbeitgeberbeiträgen

 

Ab 2022 gilt, dass der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer einen Pflichtzuschuss in Höhe von pauschal 15 % zur betrieblichen Altersvorsorge dazuzahlt.

Voraussetzung: Der Arbeitgeber spart Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers.

 

Für Arbeitgeber gibt es einen Förderbeitrag zur Betrieblichen Altersvorsorge

Voraussetzung:

Der Arbeitnehmer hat beim Arbeitgeber ein erstes Dienstverhältnis

Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers muss im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegen

Die Arbeitgeberbeiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge werden zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt und betragen mindestens 240 Euro im Jahr

Der laufende steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt im Zuwendungsmonat maximal 2.200 Euro

Der Betrieblichen Altersvorsorge muss ein ungezillmerter Tarif zugrunde liegen.

Maximal gefördert werden Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 480 Euro im Jahr.

Geförderte Arbeitgeberbeiträge sind zusätzlich zum Freibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

In der Sozialversicherung sind diese aber auf die 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West anzurechnen.

 

Geldwerter Vorteil - Arbeitgeberdarlehen

Eine gute Möglichkeit, den Arbeitnehmer langfristig an den Betrieb zu binden, ist das Arbeitgeberdarlehen. Wird das Darlehen zum marktüblichen Zins vergeben, entfällt Lohnsteuer. Der marktübliche Zins wird aus den günstigen Konditionen für vergleichbare Darlehen ermittelt, wobei dann noch ein Abschlag von 4 % vorgenommen wird. Erst wenn der Zinssatz für das Arbeitgeberdarlehen unter diesem Referenzwert liegt, entsteht eine Steuerpflicht aus geldwertem Vorteil und auch nur dann, wenn eine monatliche Freigrenze von 50 Euro (für Sachbezüge mit anderen geldwerten Vorteilen) überschritten ist.

Beispiel: Erhält ein Mitarbeiter ein Darlehen von 50.000 Euro zu 3 % und beträgt der Marktzins 5 %, so ist die Differenz in Höhe von 2 % steuerpflichtig. Das macht im Jahr 1.000 Euro und im Monat 83,33 Euro. Das liegt über der Freigrenze von 50 Euro, sodass das Darlehen geringfügig versteuert werden muss.

Bei Kreditsalden bis zu 2.600 Euro fällt unabhängig von gewährten Zinsvorteil keine Lohnsteuer an.

 

 

 

Geldwerter Vorteil - Arbeitskleidung

Klarheit bezüglich der Besteuerung hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 29.05.2008 (Az.: VR 12/07) geschaffen. Bei Ermittlung der Umsatzsteuer ist die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG (das tatsächliche Entgelt; mindestens aber die Kosten, die dem Unternehmen entstanden sind) nur dann anzuwenden, wenn betriebliche Belange nicht maßgeblich sind und eine private Nutzung nicht ausgeschlossen ist. Steuerfrei ist die Berufskleidung demnach, wenn sie auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten ist (z. B. Arbeitskittel) oder nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder etwa durch ein aufgesticktes Emblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllt.

 

 

 

Geldwerter Vorteil - Beihilfen in besonderen Fällen

Aus besonderem Anlass kann eine steuerfreie Beihilfe ausgezahlt werden. Sie darf 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, weil sonst der übersteigende Betrag steuerpflichtig wird. Ein höherer Betrag kann allerdings bei einem "besonderen Notfall" weiterhin steuerfrei bleiben. Für die Beurteilung werden Einkommensverhältnisse und Familienstand zugrunde gelegt. Steuerfreiheit besteht, wen die Unterstützung dem Anlass nach gerechtfertigt ist. Beispiel: Krankheit oder Unglücksfall. Auf die wirtschaftliche Notlage des Beschäftigten kommt es nicht an. Es muss nur ein konkreter Anlass gegeben sein.

 

 

 

Geldwerter Vorteil - Betriebliche Gesundheitsförderung

Pro Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber bis zu 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung aufwenden. Das gilt sowohl für innerbetriebliche Aktionen (z. B. Kurs "Stressbewältigung am Arbeitsplatz") als auch für extern durchgeführte Maßnahmen (z. B. Raucherentwöhnungskurs). Unterstützt der Betrieb die Gesundheitsvorsorge mit mehr als 500 Euro im Jahr, so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Die einzelnen unterstützenden Aktionen und Maßnahmen müssen allerdings von einer Krankenkasse als förderungswürdig (nach § 20a SGB V) eingestuft sein. Der Förderkatalog (Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen) ist umfangreich.

Achtung: Auf solche gesundheitsfördernden Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber muss sie also nicht allen Mitarbeitern zu Gute kommen lassen, sondern kann sie auf einzelne Mitarbeiter beschränken.

 

 

 

Geldwerter Vorteil - Dienstwohnung

Dienstwohnungen gelten als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und sind als Sachbezug vom Mitarbeiter zu versteuern. Bei der Bewertung von Wohnraum, den der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, sind bestimmte Quadratmeterpreise anzusetzen. Für im Eigentum des Dienstherren stehende und von ihm angemietete Wohnungen werden unterschiedliche Beträge angesetzt.

 

 

 

Geldwerter Vorteil - Fahrtkostenzuschuss

Zusätzlich zum Arbeitslohn kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Zuschuss für die Nutzung des eigenen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewähren und hierfür bei Freiheit von Sozialabgaben die Lohnsteuer pauschal mit 15 % selbst übernehmen.

Das Jobticket, egal ob Wochenkarte, Monatskarte oder Jahreskarte bleibt unbegrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei. Die alte 44-Euro-Grenze findet keine Anwendung mehr.

 

 

 

Geldwerter Vorteil - Firmenwagen

Zunehmend wird Mitarbeitern ein Geschäftswagen nach dem Prinzip der Gehaltsumwandlung angeboten. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil des Gehalts und erhält dafür einen geleasten Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Der Arbeitnehmer spart so die Finanzierung des Autos und profitiert von den Großkunden- und Leasingkonditionen des Arbeitgebers. Wenn er den Wagen auch privat nutzt, muss er den privat genutzten Anteil als geldwerten Vorteil versteuern.

Zur Errechnung des geldwerten Vorteils kann wahlweise die Pauschalierungs- oder die Nachweismethode herangezogen werden. Für jeden Einzelfall sollte genau durchgerechnet werden, wie sich die Gehaltsumwandlung für den Arbeitnehmer generell rechnet und welche Methode günstiger ist. Als Faustregel gilt: Wer viel privat unterwegs ist, fährt mit der pauschalen 1 %-Regelung günstiger. Wer den Wagen überwiegend dienstlich nutzt, kommt mit dem Fahrtenbuch günstiger weg.

Für die Neuanschaffung von Firmenwagen mit Elektromotor oder Hybridfahrzeuge ist die Bemessungsgrundlage 50 % des Bruttolistenpreises für die Anwendung der 1 %-Regelung.

Bei Hybridfahrzeugen gilt: Kohlendioxydemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 40 Kilometer.

 

 

 

Geldwerter Vorteil - Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes

Fahrräder und Pedelecs (bis max. 25 km/h - ohne Zulassung

Privatnutzung ist komplett steuerfrei

Der Ansatz des geldwerten Vorteils mit der 1 %-Regelung entfällt

Voraussetzung: zusätzliche Bereitstellung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Bei Leasing gilt weiterhin die 1 %-Regelung

 

E-Bikes, schneller als 25 km/h - mit Zulassung

Bemessungsgrundlage 50 % des Bruttolistenpreises

Geldwerter Vorteil für die Privatnutzung von 1 % und 0,03 % für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus dem reduzierten Bruttolistenpreis.

 

 

 

Geldwerter Vorteil - Gelegenheitsgeschenke

Freiwillige Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen aus besonderem Anlass gewährt (z. B. Blumen, Pralinen, Bücher, CS's, zu persönlichen Ereignissen wie Geburtstag, Hochzeit, Beförderung oder bestandene Prüfung) sind bis zu 60 Euro im Jahr lohnsteuerfrei. Dazu gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt.

Wichtig: Geldgeschenke sind stets steuerpflichtig.

 

 

 

Geldwerter Vorteil - Gutscheine

Erhalten Arbeitnehmer neben dem Arbeitslohn von ihrem Arbeitgeber Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen zur Einlösung bei Dritten, sind diese Zuwendungen grundsätzlich lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Sie bleiben nur dann steuer- und sozialabgabenfrei, wenn alle vergleichbaren Sachbezüge beim Arbeitnehmer insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

Ausgenommen sind seit Januar 2022 Gutscheine welche bei Unternehmen wie Amazon für Waren von Drittanbietern eingelöst werden können.

 

 

 

Geldwerter Vorteil - Kinderbetreuung

Zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern bleiben steuerfrei. Das gilt für die Betreuung (Gebühren und Verpflegung) in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen und Horten wie auch für die Betreuung durch Tagesmütter. Hierzu zählt auch eine kostenlose Betreuung in firmeneigenen Einrichtungen. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer müssen hierfür Steuern und Sozialabgaben entrichten. Der Betrieb kann die Ausgaben sogar Gewinn mindernd von der Steuer absetzen.

 

 

 

Geldwerter Vorteil - Kommunikation

Grundsätzlich steuerfrei bleiben Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Computern, Internet - oder Telefoneinrichtungen sowie Mobiltelefone. Auch die vom Arbeitgeber getragenen laufenden Kosten sind befreit.

Wichtig: Die Ausstattung nur leihen, nicht schenken!

 

 

 

Geldwerter Vorteil - Verpflegung

Wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter mit einem kostenlosen Mittag- oder Abendessen versorgt, müssen diese für den Betrag von maximal 3,57 Euro (2022) pro Tag und Mahlzeit (Mittag- und Abendessen) Steuern und Abgaben leisten. Der Sachbezugswert für ein kostenloses Frühstück beträgt 1,87 Euro.

Beispiel: Der Arbeitnehmer bekommt im Monat 100 Euro Essenmarken vom Arbeitgeber. Dann muss er 74,97 Euro (21 Arbeitstage x 3,57 Euro) versteuern.

Der Arbeitgeber kann den Vorteil auch pauschal mit 25 % versteuern. Dann bleiben die Zuwendungen steuerfrei.

 

 

Geldwerter Vorteil - Tankgutscheine

Damit die Tankfüllung steuer- und abgabenfrei bleibt, müssen Arbeitgeber einige Regeln beachten. Der Betrieb darf bis 50 Euro im Monat für Tankgutscheine ausgeben. Darüber hinaus gehende Beträge werden zu steuer- und abgabenpflichtigem Lohn. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinen Mitarbeitern einen Gutschein mit einem ausgewiesenen Geldbetrag oder auch einen Geldbetrag mit der Auflage zum Erwerb einer Sachleistung auszuhändigen.

Achtung Falle: Bei der Überlassung mehrerer Tankgutscheine

Wenn Sie einem Mitarbeiter mehrere Tankgutscheine überlassen, dann muss gewährleistet sein, dass nur ein Tankgutschein pro Monat von maximal 50 Euro eingelöst wird. Werden zwei oder mehrere Tankgutscheine eingelöst, ist die 50 Euro-Grenze pro Monat überschritten und es entsteht Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

 

 

 

Geldwerter Vorteil - Umzugskostenzuschuss

Ist der Umzug des Arbeitnehmers beruflich bedingt, kann der neue Arbeitgeber eine Zuschuss gewähren, der nicht als Lohn versteuert werden muss. Der Zuschuss ist für die Reisekosten zum neuen Wohnort, Maklerkosten für eine Mietwohnung, Kosten für Möbeltransport und Renovierungsarbeiten steuer- und abgabenfrei.

 

 

 

Mitarbeiterbindung Employer Branding

Unter dem Begriff Employer Branding stellen sich viele Unternehmen als guter Arbeitgeber mit einem tollen Image auf dem Bewerbermarkt dar. Es werden alle Vorteile, die das Unternehmen zu bieten hat dargestellt und es wird um zukünftige Mitarbeiter geworben.

Doch Employer Branding richtet sich auch nach innen. Es geht nicht nur darum neue Mitarbeiter ein attraktiver Arbeitgeber zu sein, sondern auch für die bestehenden Mitarbeiter im Unternehmen. Denn, in vielen Unternehmen ist der demographische Wandel mit den Auswirkungen, dass in einigen Berufen keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung stehen bereits deutlich spürbar.

Ältere Arbeitnehmer scheiden in den wohl verdienten Ruhestand aus und es sind zur Nachbesetzung keine Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Ebenso entstehen große Lücken, wenn Mitarbeiter mit Fachwissen, langjähriger Firmenerfahrung oder Nachwuchskräfte das Unternehmen verlassen und diese Stellen nicht neu besetzt werden können. In der Regel werden die zu erledigenden Arbeiten auf bestehende Mitarbeiter verteilt und die "Mehrarbeit" führt zur Unzufriedenheit. Auch neue Mitarbeiter von der Hochschule müssen erst eingearbeitet werden und können einen ausgeschiedenen Mitarbeiter nicht vollständig ersetzen.

Dies ist nur einer der Gründe, weshalb viele Arbeitnehmer immer mehr den Wunsch nach Work-Life-Balance haben. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie suchen einen Ausgleich zwischen Arbeit und Leistungserwartung sowie persönlicher Freizeit.

Als kleines Beratungsunternehmen ist die Ohlenschläger Personalberatung sehr nah an ihren Kunden dran und in der Funktion als ehrenamtliche Prüferin der Industrie- und Handelskammer im Weiterbildungsberuf Personalfachkaufmann/-frau hat die Inhaberin zweimal im Jahr die Gelegenheit in die Praxis anderer Unternehmen zu schauen und zu erfahren, was die Unternehmen im Bezug auf die Mitarbeiterbindung bewegt.

Zunächst gibt es mehrere Studien darüber, aus welchen Gründen Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden. Die häufigsten Gründe gem. einer Auswertung von Stepstone aus dem Winter 2016/2017 sind:

1. geringe Wertschätzung

2. geringe Bezahlung

3. schlechtes Arbeitsklima

4. zu viele Überstunden

5. Unterforderung in der Aufgabenstellung

Bei Kündigungen von Seiten des Unternehmens innerhalb der Probezeit gaben Chefs an, dass sie mehr Leistung, Engagement und Eigeninitiative vom Mitarbeiter erwartet hätten.

In einer selbst durchgeführten Studie aus dem Frühjahr 2017 hat die Ohlenschläger Personalberatung Unternehmen befragt, was diese tun, um Mitarbeiter im Unternehmen zu halten, bzw. neue Mitarbeiter zu finden. Die Studie ist nicht repräsentativ und soll nur beispielhaft sein. Aus 37 Antworten wurden folgende Maßnahmen in absteigender Reihenfolge genannt:

1. Angebot von Weiterbildungsmaßnahmen auf Laufbahn- und Nachfolgeplanung

2. Einführung der Beruflichen Ausbildung

3. Optimierung des Personalbeschaffungsprozesses

4. Führungskräftetraining - Führung und Gesprächstraining

5. Gesundheitsmaßnahmen für Mitarbeiter

6. Angebot von Home-Office und Mobiles Arbeiten

7. Verstärkte Personalmarketingmaßnahmen

8. Personalbeschaffung im Ausland

9. Angebot von Sozialen Leistungen (Cafeteria-Modell), Betriebliche Altersvorsorge, Kindergarten, Integrationsangebote für ausländische Arbeitnehmer und Auszubildende, Einführung Mitarbeiter-Beurteilungen.

Die Befragung wurde im Herbst 2017 bei anderen Unternehmen wiederholt und hat folgende Ergebnisse gebracht:

1. Führungskräfteentwicklung

2. Einrichtung von IT-Systemen um die Personalbeschaffungsprozesse zu verschlanken und schneller reagieren zu können

3. Ausbau und/oder Einführung der beruflichen Ausbildung.

Wie unschwer zu erkennen ist, besteht eine große Lücke zwischen den Bedürfnissen der Mitarbeiter und deren Austrittsgründe und den Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen um Mitarbeiter zu binden.

Zum guten Schluss wurden auch Unternehmen betrachtet, welche beispielhaft in der Stellenanzeige mit folgenden Leistungen werden:

Karriere-Förderung

Leistungsbonus

Freie Getränke, Obst, Kuchen, Snacks

Küche mit der Möglichkeit zum Kochen

Raum und Zeit für Innovation

Learning by Doing

Team-Kultur

Feedback-Kultur

Du-Kultur

kein Kleidercode

Modernste Arbeitsplätze mit neuester Technik

Arbeitsmittel auch zur privaten Nutzung

Arbeitszeit frei einteilbar, keine Anwesenheitspflicht

Mitarbeiter aus diesen Unternehmen berichten folgendes:

"Unsere Firma ist wie eine große Familie. Teams werden groß geschrieben. Es gibt keinen Arbeitsbeginn und kein Arbeitsende. Wir sind immer erreichbar. Selbst am Wochenende finden Firmenveranstaltungen zur Mitarbeiterbindung statt. Hier werden die Lebenspartner und Familien mit einbezogen. Wir haben die Möglichkeit tolle Projekte zu bearbeiten und für Unmögliches Lösungen zu finden. Im Projekt arbeiten wir so lange, bis das Problem gelöst ist. Arbeitszeit spielt keine Rolle und danach haben wir die Möglichkeit eine Auszeit zu nehmen."

Auf die Frage, ob die ständige Überschreitung der Arbeitszeit und die ständige Erreichbarkeit Stress auslöst, kam folgende Antwort: "Bei uns gibt es viel Burnout, weil man nicht abschalten kann. Zum Glück gibt es immer Getränke und auch Essen, denn zum Einkaufen haben wir keine Zeit."

Was passiert mit den Mitarbeitern mit Burnout?: "Die verlassen in der Regel das Unternehmen, denn die passen nicht zu uns."

Hier ist deutlich erkennbar, dass diese Unternehmen eine bestimmte Mitarbeitergruppe anzieht, welche sich in der Unternehmenskultur ohne Grenzen wohl fühlt. Es handelt sich dabei häufig um Mitarbeiter der Generation Y.

Die Herausforderung der nahen Zukunft wird sein, unsere Mitarbeiter an die bestehende Unternehmenskultur in Einklang mit den persönlichen Bedürfnissen zu binden. Diese dabei so zu führen, dass sich sich wohl fühlen und das sich gegenüber dem Unternehmen eine Loyalität entwickelt.

 

 

Outsourcing der Lohn- und Gehaltsabrechnung

Das Thema Outsourcing der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung ist gerade bei mittelständischen und kleineren Unternehmen ein großes Thema.

Folgende Gründe sprechen dafür, einmal über ein Outsourcing nachzudenken:

Das Unternehmen ist zu klein, um einen eigenen Lohn- und Gehaltsbuchhalter zu beschäftigen, die Lohnkosten wären zu hoch.

Die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung ist an den Steuerberater beauftragt und erzeugt oft zu hohe Kosten.

Wenn es um Outsourcing geht stehen die Kosten immer an erster Stelle. Wenn Sie die Dienstleistung bei einem Experten einkaufen, sparen Sie nicht nur Lohnkosten und Sozialversicherungsbeiträge. Sie gewinnen auch Zeit, Effektivität sowie Produktivität.

Ein externer Dienstleister ist immer auf dem neuesten rechtlichen Stand und bildet sich regelmäßig zu allen Themen der Lohn- und Gehaltsabrechnung weiter. Es fallen für Sie keine Weiterbildungskosten an. Auch eine Einarbeitung entfällt, denn die Abrechnung wird von professionellen Mitarbeitern durchgeführt.

Die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgt immer termingerecht, auch bei Urlaub und Krankheit.

Die Personalabteilung und/oder die Finanzbuchhaltung Ihres Unternehmens hat zeitliche Ressourcen frei für die Kernkompetenzen der Abteilungen. Das steigert die Effektivität und die Produktivität.

Egal welche Besonderheiten abgerechnet werden sollen, ein externer Dienstleister kann sich flexibel anpassen.

Die Ohlenschläger Personalberatung bietet Ihren Kunden und Interessenten jetzt auch die monatliche Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung an und stellt damit weiter ihre Professionalität und ihr umfangreiches Wissen zur Verfügung.

Zu unserem Dienstleistungsangebot gehört:

Pflege der Mitarbeiterstammdaten

Teilnahme am elektronischen Datenaustauschverfahren ELSTAM

Erfassung und Pflege von Lohndaten/Bewegungsdaten

Erstellung der Beitragsnachweise für die Krankenkassen und Beantwortung jeglichen Schriftwechsels

Erstellung von An- und Abmeldungen, Veränderungsmeldungen

Erstellung von Lohnsteuerbescheinigungen

Erstellung der Lohnsteueranmeldung

Bescheinigungswesen

Druck, Ablage und Verwaltung aller mit der Abrechnung zusammenhängender Belege

Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot oder beantworten offene Fragen

 

Studie: Einfache Jobs haben Zukunft

Digitalisierung kostet Arbeitsplätze, heißt es häufig. Eine Studie, die das ifo-Institut für die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern erstellt hat, legt nun das Gegenteil nahe - zumindest für Bayern: Um 1,6 Prozent wird die Gesamtbeschäftigung in Bayern zwischen 2016 und 2030 wachsen - beim ungünstigsten von vier Szenarien. Im besten Fall ergibt sich ein Plus von 13,5 Prozent.

Durchwachsen sieht es dagegen für Gesamtdeutschland aus: Zwischen minus 4,8 Prozent bis plus 5,5 Prozent spannt sich der Korridor. Besonders gut schneidet Oberbayern ab. Der Bezirk steht derzeit für 38 Prozent der Beschäftigung in Bayern. 2030 werden es 39,3 Prozent sein.

Allerdings kommt es sehr auf den Beruf an. Wer schlau sein will und zum Bau geht, könnte 2030 auch in Bayern das Nachsehen haben. Ein Minus von 23 Prozent spricht nicht für Zukunftsperspektiven für Maurer und Betonbauer. Auch Bank- und Versicherungskaufleute sind mit minus 13 Prozent auf der Verliererstraße.

Zuwächse von 44 Prozent werden dagegen sozialpflegerischen Berufen vorhergesagt, bei Wirtschaftsprüfern und Organisatoren wird ein Wachstum von 37 Prozent erwartet. Mit plus 36 Prozent können Rechnungskaufleute und Datenverarbeitungsfachleute rechnen. Mit 35 Prozent liegen Ingenieure knapp dahinter. Aber auch für Lager- und Transportarbeiter (plus 18 Prozent) geht es aufwärts.

Das Auffällige: Neben den bereits heute hoch bezahlten Qualifikationen haben die einfacheren und schlechter entlohnten Tätigkeiten gute Zukunftsperspektiven. Das geht zu Lasten des derzeit noch mittleren Entgelt- und Qualifikationsbereichs. In diesem Mittelfeld gibt es viele Tätigkeiten, die einen hohen Routinegrad aufweisen und damit leichter automatisierbar sind - oder auch schnell in billigere Regionen verlagert werden.

Bei den heute gering entlohnten Tätigkeiten kommt es auf persönliche Anwesenheit und Kommunikation an. Dagegen hat der Roboter kaum eine Chance. Und die auch heute hoch bezahlten Berufe erfordern kreative, koordinierende oder organisierende Fähigkeiten, die nur schwer automatisierbar sind - und damit unverzichtbar bleiben.

 

 

Steuerzahlungen von Rentnern steigen

Die Einkommensteuerzahlungen von Rentnern und Pensionären wreden sich laut Bundesregierung bis 2022 verdoppeln. Das berichtet die "Rheinische Post" und beruft sich dabei auf eine Antwort des Finanzministeriums auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Demnach soll das Aufkommen der veranlagten Einkommensteuer aus Alterseinkünften in vier Jahren 13,1 Milliarden Euro betragen - 2016 waren es noch 6,5 Milliarden Euro. Die Gründe: Zum einen nimmt die Zahl der steuerpflichtigen Rentner zu. Zum anderen erhöht sich wegen des Alterseinkünftegesetzes von 2005 der steuerpflichtige Teil der gesetzlichen Rente. Wer 2005 in Rente ging, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern. Beginnt der Ruhestand 2020, sind es schon 80 Prozent. Ab 2040 sind dann alle Renteneinkünfte zu 100 Prozent steuerpflichtig.

 

 

26.04.2018 | Fachkräftemangel verschärft sich

06.11.2017 | Firmen tolerieren schlechte Führung

Der Chef brüllt und schikaniert: Solange die Ergebnisse stimmen, ist das in vielen Unternehmen kein Problem.

Das berichtet der Harvard Business Manager und bezieht sich dabei auf eine Studie der Hochschule Osnabrück. Forscher um Professor Carsten Steinert hatten Führungskräfte von 351 größeren deutschen Unternehmen befragt. Dabei sagten zwar 60 Prozent der Befragten, dass Führungskultur eine hohe bis sehr hohe Bedeutung für sie habe. Genauso viele gaben aber an, bei guten operativen Ergebnissen Schwächen im Führungsverhalten zu tolerieren.

Schlechte Führung ist außerdem nur selten ein Grund für die Trennung von einem Manager. Als möglichen Anlass für eine Trennung nannten 63 Prozent ein schlechtes operatives Ergebnis, nur 24 Prozent dagegen ein schlechtes Führungsverhalten.

16.04.2014 | Ranking der Mitarbeiterwünsche

Jahrelang stand der Wunsch der Mitarbeiter mehr Geld zu verdienen an erster Stelle. Nach neuesten Umfragen wurde dieser Wunsch jetzt abgelöst und die der Wunsch nach einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Arbeit und Freizeit steht inzwischen an erster Stelle.

10.04.2014 | Weihnachtsfeiern ein Stück Unternehmenskultur ist verloren

Weihnachtsfeiern finden in jedem Jahr in großer Anzahl statt. Doch die meisten Weihnachtsfeiern sind nicht von den Unternehmen organisiert und bezahlt. Vielmehr pflegen die Mitarbeiter eine eigene Kultur auf eigene Kosten und in der Freizeit, die Unternehmen nicht mehr bieten. Bei einer Umfrage gab ca. jede 10. Führungskraft an, dass die Feier ganz ausfällt.

14.08.2013 | Beschäftigte verdienen unterm Strich weniger

Die Arbeitnehmer in Deutschland haben zu Beginn des Jahres unter dem Strich schlechter verdient als zuvor. Die Löhne und Gehälter seien im ersten Quartal im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nominal zwar um 1,4 Prozent gestiegen, die Verbraucherpreise hätten im gleichen Zeitraum aber um 1,5 Prozent zugelegt, teilte das statistische Bundesamt in Wiesbaden mit. Unter dem Strich seien die Einkommen damit um 0,1 Prozent gesunken. Grund für das leichte Minus war demnach, dass Sonderzahlungen geringer ausfielen und dass die bezahlte Wochenarbeitszeit zurückging.

Im Schnitt verdiente ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer - ohne Sonderzahlungen - 3398 Euro brutto im Monat. Die höchsten Durchschnittsgehälter wurden mit 4543 Euro bei Banken und Versicherungen gezahlt. Beschäftigte in der Energieversorgung verdienten 4477 Euro, im Bereich Information und Kommunikation 4475 Euro. Den niedrigsten durchschnittlichen Verdienst hatten Beschäftigte im Gastgewerbe, die auf 2008 Euro kamen.

In den vergangenen fünf Jahren stieg laut Statistik das Lohngefälle. Arbeitnehmer in leitenden Positionen konnten ihre Gehälter um 15,5 Prozent steigern, ungelernte Beschäftigte nur um 9,8 Prozent.

19.03.2013 | Mehr Zeitarbeiter im Chefsessel

Zeitarbeit in Chefetagen nimmt zu. Für 2013 erwartet der Dachverband Deutsches Interim Management nach eigenen Angaben ein Plus von 25 Prozent bei den Honorarn. Demnach würden sich bis Ende 2013 die Honorare auf 1,2 Milliarden Euro summieren. Zu den Aufgaben der externen Chefs gehörten die Sanierung von Firmen, das Überbrücken von Vakanzen und zeitlich begrenzte Projektleitung. Dem Verband zufolge waren Ende 2012 bundesweit 5500 Interim Manager tätig.

19.03.2013 | Immer mehr Klagen vor Arbeitsgerichten

Angestellte und Arbeitgeber tragen Konflikte zunehmend bis zur letzten Instanz vor Gericht aus. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, sieht eine Ursache dafür in der "schleichenden Erosion des gesellschaftlichen Zusammenhalts". Musterverfahren würden immer weniger akzeptiert. Mit dem Zuwachs der Verfahren um 16 Prozent auf 4082 seit vergangenem Jahr habe es einen Rekord in der mehr als 50-jährigen Geschichte des Gerichts gegeben. Eine Verfahrenswelle gab es, weil Arbeitnehmer einiger Großunternehmen wegen der Anpassung ihrer Betiebsrenten klagten.

17.01.2013 | Jobsuchende haben zu hohe Lohnvorstellungen

Ein Großteil der Arbeitssuchenden hat einer Umfrage zufolge unrealistische Lohnvorstellungen. Gem. des Instituts der deutschen Wirtschaft erwartet die Hälfte der Befragten im neuen Job ein Einkommen, das den geschätzten Marktlohn um mehr als 20 Prozent übersteigt. Jedem sechsten Arbeitnehmer schwebe das doppelte dessen vor, was von den Unternehmen tatsächlich bezahlt werde. Jobsuchende orientierten sich nicht an den üblichen Löhnen und Gehältern, sondern sie wollen ihr zuletzt erzieltes Einkommen erhöhen.

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